Satzung

Satzung des Feuerwehr-Verein
Markt Abtswind e.V.

Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens
und des Brandschutzes

  • 1 Name, Sitz, Rechtsform 3
  • 2 Zweck des Vereins 3
  • 3 Geschäftsjahr 3
  • 4 Mitglieder des Vereins 4
  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft 4
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft 5
  • 7 Datenschutz im Verein 5
  • 8 Mittel des Vereins 6
  • 9 Organe des Vereins 7
  • 10 Mitgliederversammlung 7
  • 10a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen 8
  • 11 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 8
  • 12 Vorstand 10
  • 13 Zuständigkeit des Vorstands 11
  • 14 Sitzung des Vorstands 11
  • 15 Kassenführung / Rechnungswesen 12
  • 16 Ehrenbezeigungen 12
  • 17 Ehrungen 13
  • 18 Auflösung des Vereins 13
  • 19 Inkrafttreten 14

Bemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  1. Der Verein führt den Namen: „Feuerwehr-Verein Markt Abtswind.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97355 Abtswind, Rehweilerstr. 13.
  3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr des Markt Abtswind, insbesondere durch:
  • Die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften
  • Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens im Markt Abtswind
  • Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit der Jugendfeuerwehren im Markt Abtswind
  • Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung, um die Aktivitäten, die Ziele und die Vereinsarbeit der Bevölkerung nahe zu bringen
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrvereinen und Verbänden und mit verantwortlichen Stellen für Brand- und Katastrophenschutz

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat im Besonderen folgende Mitglieder:
    1. Mitglieder, wie:
      • Feuerwehrdienstleistende
      • Mitglieder der Theatergruppe
      • Mitglieder der Jugendfeuerwehr und deren Vorbereitungsgruppen
      • Ehemalige Feuerwehrdienstleistende
      • Ehrenmitglieder
      • Sonstige
    2. Fördernde Mitglieder
    3. Juristische Personen
  1. Zu den Feuerwehrdienstleistenden zählen auch Feuerwehranwärter.
  1. Fördernde Mitglieder und juristische Personen unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
  1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters hierauf nachweisen.
  2. Mitglieder verpflichten sich zur Teilnahme am SEPA Lastschriftverfahren.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise besondere Verdienste für das Feuerwehrwesen oder den Verein erbracht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
  5. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen und dem Verein bekunden wollen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, dem Tod oder der Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen. Dieser muss in Schriftform gegenüber dem Vorstand durch Einreichen einer ordentlichen Kündigung erfolgen. Nicht zulässig ist eine Kündigung durch Nutzung von Social-Media-Kanälen, wie z.B.: Facebook, Instagram, etc. oder Kommunikations-Applikationen wie z.B.: WhatsApp oder SMS.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied in groben Maßen gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  4. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  5. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein und dem Vereinsvermögen.
  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
  2. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
  4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Kitzingen, des Bezirksfeuerwehrverbandes Unterfranken bzw. Landesfeuerwehrverbandes Bayern ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
  5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
    • – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    • – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus fort.
  7. Bei Eintritt in den Vorstand hat jedes Vereinsmitglied die „Verpflichtung auf die Vertraulichkeit“ des Feuerwehr-Verein Markt Abtswind e. V. schriftlich zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung ist eine Vorstandstätigkeit nicht gestattet. Die Position muss durch Neuwahl nachbesetzt werden.

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
    • durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
    • durch freiwillige Zuwendungen
    • durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  1. Der Jahres – Mitgliedsbeitrag ist wie in der Beitragsordnung festgesetzt, im Falle des Beitritts mit dem Tag der Aufnahme zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder und Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.
  3. Weiteres zum Mitgliedsbeitrag ist in der Beitragsordnung geregelt.

Organe des Vereis sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einberufen.
    Sie wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann ein gesonderter Versammlungsleiter bestellt werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss durch den Versammlungsleiter übertragen werden.
  3. Die Mitteilung über die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Anzeige im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt.
  4. Ergänzend hierzu kann diese Einladung zusätzlich als Aushang im örtlichen Feuerwehr- Aushangkasten erfolgen.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer vierwöchigen Frist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzureichen.
  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    1. alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    2. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Versammlung ist nicht öffentlich.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Wahl der beiden Kassenprüfer
    • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Begünstigten im Falle einer Auflösung hat der Verein im Vorfeld hierfür die Zustimmung beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, sowie Änderungen redaktioneller Art (wie z. B. Rechtschreibfehler), kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei nicht ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Waren in der Versammlung mehrere Versammlungsleiter tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  10. Der Versammlungsleiter kann im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

1.1 folgenden gewählten Personen:

  • a. dem Vorsitzenden
  • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c. dem Kassenwart
  • d. dem Schriftführer
  • e. dem 1. Beisitzer
  • f. dem 2. Beisitzer
  • g. dem 3. Beisitzer

1.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus den kraft Amtes bestimmten Personen:

  • h. dem Kommandanten
  • i. dem stellvertretenden Kommandanten
  • j. dem Jugendwart
  • k. dem Gerätewart

der Freiwilligen Feuerwehr Markt Abtswind, soweit diese dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1.1 lfd. Nr. a bis g gewählt wurden.

Die unter Absatz 1.1, lfd. Nr. a. bis g. genannte Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können per Akklamation (Handzeichen) gewählt werden, es sei denn, dass ein Wahlberechtigter auf schriftliche Wahl besteht.

 

    1. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    2. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
    3. Außer den drei Beisitzern müssen alle zu wählenden Vorstandsmitglieder volljährig sein.
    4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl kommissarisch im Amt.
    5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
    6. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheitsbeschluss jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben.
  1.  
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    • b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    • f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften,
    • h. Angemessene Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten.
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
  2. Der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, dürfen einzelne Rechtsgeschäfte und Zahlungen, wie in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt ist, für den Verein tätigen, ohne dass es der Zustimmung des Vorstands bedarf. Alle anderen Rechtsgeschäfte bedürfen dem Beschluss des Vorstands. Die Geschäfte sind dem Vorstand regelmäßig zur Kenntnis zu geben und von diesem zu bestätigen.
  3. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden.
  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Näheres zur Sitzungsordnung und zur Beschlussfassung ist in der Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt, die der Vorstand einstimmig erlässt.
  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins sollen sorgsam verwaltet und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er hat über die Kassengeschäfte zeitnah Buch zu führen und innerhalb eines vierteljährigen Zeitraumes eine Jahresrechnung zu erstellen.
    Die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen sind spätestens 14 Kalendertage vor der jährlichen Mitgliederversammlung den Kassenprüfern vorzulegen.
  3. Alle Zahlungen dürfen nur vom Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden genehmigt und vom Kassierer geleistet werden.
  4. Überschreitet der Auszahlungsbetrag eine bestimmte Geldsumme, wie in der Geschäftsordnung des Vorstands näher bestimmt, ist das Rechtsgeschäft ungültig und es bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Ansonsten haftet die handelnde Person nun selbstschuldnerisch.
  5. Gleiches gilt für Auszahlungen, die vom Vorstand abgelehnt wurden.
  6. Die Jahresrechnung ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen, welche die Kassenprüfung durchführen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  1. Hochzeit: Heiratet ein aktives Mitglied ist eine Abordnung des Feuerwehr-Verein anwesend.
  2. Silberne / Goldene Hochzeit: Feiert ein Mitglied die silberne oder goldene Hochzeit, so ist eine Abordnung des Feuerwehr-Verein anwesend.
  3. 50. / 60. / 70. und folgende Geburtstage eines Mitglieds im 5-jährigen Rhythmus: Es wird dem Jubilar durch eine Abordnung des Feuerwehr-Verein gratuliert.
  4. Beerdigung: Bei der Beisetzung eines aktiven, eines verdienten Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes ist während des Gottesdienstes bzw. am Grabe die Fahnenabordnung des Feuerwehr-Verein anwesend.
  5. Bei allen Ehrenbezeigungen haben aktive Kameraden Dienstkleidung zu tragen, um dem Anlass entsprechend zu repräsentieren.

Ist eine Ehrenbezeigung bei Hochzeit, Geburtstag oder Beerdigung nicht erwünscht, ist dem Wunsch Folge zu leisten.

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehr- oder Vereinswesen erworben haben, kann:
    • eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden
    • eine Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mindestens mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen wird.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst werden kann. In der zweiten Ladung muss gesondert auf diese Bestimmung hingewiesen werden!
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Abtswind, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ des Markt Abtswind zu verwenden hat.
  1. Die „Beitragsordnung” und die “Geschäftsordnung des Vorstands ” sind kein Bestandteil dieser Satzung.
  2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.10.2021 mit einem Abstimmungsergebnis beschlossen und tritt mit Datum vom 02.10.2021 in Kraft.
  3. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.03.2011 außer Kraft.
  4. Die Satzung wird dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

Abtswind, den 02.10.2020

gez. der Vorstand

Index: V9 vom 02.10.2021

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